Familienrecht

Scheidung und Regelung des Getrenntlebens

Statistisch gesehen endet mehr als jede dritte Ehe durch Scheidung. Für alle Beteiligten, ob Ehepartner, Kinder, Eltern oder Schwiegereltern, stellt die Trennung der Eheleute eine einschneidende Lebenssituation dar. Häufig kochen die Emotionen hoch, durch unbedachtes Handeln wird auch oft viel „Porzellan“ zerschlagen. Mögliche Ansprüche werden vereitelt, Regelungen im Hinblick auf gemeinsame Kinder werden unbedacht getroffen, vernünftige Erwägungen bleiben auf der Strecke. All dies ist verständlich, kann jedoch meist durch anwaltliche Fachberatung vermieden werden. Es kann nur dringend geraten werden, nach der Trennung oder wenn diese unmittelbar bevorsteht, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es können vorläufige Regelungen angestrebt  und, wenn nötig, einstweilige Anordnungen beantragt werden, um Nachteile zu vermeiden und z. B. kurzfristige Unterhaltsleistungen zu sichern. Auch Fragen wie „wo sollen die Kinder leben?“, „habe ich Anspruch auf die hälftigen Kontoguthaben?“ oder „wer darf das Familienfahrzeug weiternutzen?“ erlauben oftmals keinen Aufschub.

 

Trennungs- und Folgenvereinbarung

In vielen Fällen ist es sinnvoll, eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung anzustreben, in der die wichtigsten Regelungen bereits vor einem Scheidungsverfahren einvernehmlich geklärt werden. Solche Regelungen führen meist zu einer Befriedigung der Gesamtangelegenheit und ersparen im Gegensatz zu streitigen Gerichtsverfahren viele, teilweise sehr hohe Kosten! Rechtsanwalt Schulze als Fachanwalt für Familienrecht und ausgebildeter Mediator verfügt über einen großen Erfahrungsschatz im Hinblick auf die durchzuführenden Verhandlungen und Gespräche. Nach Abschluss der Verhandlung sind dann die Regelungen notariell zu beurkunden. Hier arbeiten wir seit vielen Jahren mit einem erfahrenen und im Familienrecht tätigen Fuldaer Notar eng zusammen.

 

Trennungszeitpunkt

Wenn kein Härtefall vorliegt, kann die Scheidung der Ehe nach Ablauf eines Trennungsjahres beantragt werden. Das Trennungsjahr fängt an zu laufen, wenn keine gegenseitigen Versorgungsleistungen mehr erbracht werden, es bedarf daher keines Auszugs einer der Ehepartner. Auch innerhalb der Ehewohnung ist eine Trennung möglich, die landläufig als Trennung von „Tisch und Bett“ bezeichnet wird. Zur Klarheit sollte der Zeitpunkt der Trennung dokumentiert werden, da dieser Zeitpunkt auch im Bereich des Zugewinnausgleichsverfahrens Bedeutung erlangt.

 

Scheidungsverfahren

Für die Einreichung des Scheidungsverfahrens besteht Anwaltszwang. Soweit keine eigenen Anträge im Scheidungsverfahren gestellt werden sollen, benötigt der/die Antragsgegner/-in keinen eigenen Rechtsanwalt, hier kann dem Scheidungsbegehren zugestimmt werden.

Im Scheidungsverfahren wird ohne weitere Anträge nur über die Scheidung selbst entschieden und kraft Amtes über den Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften, die während der Ehezeit entstanden sind). Sollte die Ehe bei Antragstellung noch keine drei Jahre bestanden haben, so wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines der Eheleute durchgeführt. Auf Antrag eines der beteiligten Eheleute können weitere Teilbereiche im sog. Scheidungsverbund geregelt werden. Hier sind vor allem Unterhaltsansprüche der Eheleute gegeneinander, Zugewinnausgleichsansprüche, Hausratsteilung und güterrechtliche Ansprüche zu nennen.

Aufgrund der juristischen Komplexität dieser Verfahren ist fachanwaltliche Hilfe kaum entbehrlich.